Gantrischplus AG
Schlossgasse 13
3150 Schwarzenburg
info@gantrischplus.ch
031 732 01 10
Öffnungszeiten:
Dienstag bis Freitag
8.00 - 12.00 und
13.00 bis 16.00 Uhr
Über uns
Statuten der Gantrischplus AG

-
Firma, Sitz und Zweck Artikel 1: Firma, Sitz Unter derFirma
Gantrischplus AG
besteht eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Schwarzenburg BE gemäss den vorliegenden Statuten und den Bestimmungender Artikel 620 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts.
Artikel 2: Zweck
Die Gesellschaft bezweckt die Förderung und Durchführung des Gewerbes und des Tourismus in der Region Gantrisch sowie die Erbringung aller damit zusammenhängenden Dienstleistungen und den Handel mit Waren aller Art.
Die Gesellschaft hat zum Ziel, die nachhaltige Entwicklung (Wirtschaft, Ökologie und Gesellschaft) der Region Gantrisch zu fördern.
Im Rahmen dieser Zwecksetzung verfolgt sie die folgenden übergeordneten Ziele:
-
Stärkung der nachhaltig betriebenen Wirtschaft; insbesondere des nachhaltigen Tourismus;
-
Förderung der Vermarktung ihrer Waren und Dienstleistungen;
-
Förderung der regionalen Identität;
-
Vernetzung von Akteuren verschiedener Sektoren innerhalb der Region.
Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, gleichartige oder verwandte Unternehmen erwerben oder sich mit solchen zusammenschliessen, Grundstücke erwerben, verwalten und veräussern sowie alle Geschäfte eingehen und Verträge abschliessen, die geeignet sind, den Zweck der Gesellschaft zu fördern, oder die direkt oder indirekt damit im Zusammenhang stehen.
II. Aktienkapital, Aktien, Vinkulierung und Bezugsrechte
Artikel 3: Aktienkapital
Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt
CHF 231'500.00.
Es ist eingeteilt in 463 Namenaktien mit einem Nennwert von je CHF 500.00. Die Aktien sind vollständig liberiert.
Artikel 3a: Genehmigte Kapitalerhöhung
a. Der Verwaltungsrat kann das Aktienkapital der Gesellschaft innerhalb einer Frist von zwei Jahren (bis am 23.02.2020) von CHF 106'500.00 um maximal CHF 53'000.00 auf maximal CHF 159'500.00 erhöhen. Der Erhöhungsbetrag von maximal CHF 53'000.00 ist voll zu liberieren.
b. Der Verwaltungsrat kann maximal 106 neue Namenaktien zum Nennwert von CHF 500.00 (Stammaktien) ausstellen.
c. Erhöhungen in Teilbeträgen sind gestattet. Die Bezugsrechte werden nicht aufgehoben. Der jeweilige Ausgabebetrag, die Art der Liberierung, der Zeitpunkt der Dividendenberechtigung und die Zuweisung nicht ausgeübter oder entzogener Bezugsrechte werden vom Verwaltungsrat bestimmt. Für die neuen Namenaktien gelten die in Art. 5 enthaltenen Beschränkungen der Übertragbarkeit.
Artikel 4: Aktien, Zertifikate
Die Gesellschaft gibt keine als Wertpapier verbrieften Aktien oder Aktienzertifikate aus und der Aktionär hat keinen Anspruch auf Aushändigung von verbrieften Aktientiteln. Auf Verlangen stellt die Gesellschaft eine Bescheinigung über die Anzahl der vom einzelnen Aktionär gehaltenen Aktien aus.
Zur Übertragung der un-verbrieften Aktien bedarf es der Zession und der Anzeige an die Gesellschaft.
Artikel 5: Vinkulierung der Namenaktien
Zur rechtsgültigen Übertragung von Namenaktien und aller daraus fliessenden Rechte an einen Aktionär oder einen Dritten sowie zur Einräumung einer Nutzniessung an Namenaktien bedarf es der Zustimmung des Verwaltungsrates.
Die Zustimmung kann in folgenden Fällen verweigert werden:
a. Sofern einer der folgenden wichtigen Gründe vorliegt:
- Wenn der Erwerber direkt oder indirekt in einem Konkurrenzverhältnis zur Gesellschaft steht. Als Konkurrenten gelten dabei Personen und Unternehmen,
- Wenn durch die Veräusserung der Aktien die Gesellschaft ihre wirtschaftliche Selbständigkeit verlieren würde, indem sie in einen Konzern eingeordnet würde oder sich zumindest die Möglichkeit einer späteren oder unmittelbaren Einordnung in einen Konzern konkret abzeichnet.
b. Wenn der Erwerber auf Verlangen nicht ausdrücklich erklärt, dass er die Aktien auf eigenen Namen und eigene Rechnung erwirbt.
c. Ohne Angabe von Gründen, wenn der Verwaltungsrat dem Veräusserer anbietet, die Aktien auf Rechnung der Gesellschaft, für Rechnung anderer Aktionäre oder für Rechnung Dritter zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Gesuches zu übernehmen (Escape-clause).
Lehnt der Verwaltungsrat das Gesuch um Zustimmung (Eintragungsgesuch) innert dreier Monate nach Erhalt nicht oder zu Unrecht ab, so gilt die Zustimmung als erteilt.
Artikel 6: Anwendung der Escape-clause
A. Bei rechtsgeschäftlicher Übertragung
Will der Verwaltungsrat die Zustimmung zur Übertragung von Namenaktien aufgrund von Art. 5 lit. c hievor verweigern, so hat er wie folgt vorzugehen:
-
Der Verwaltungsrat orientiert unverzüglich die im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre über die Anzahl der veräusserten Aktien, die Person des Erwerbers sowie den voraus sichtlichen wirklichen Wert der Aktien und lädt sie ein, innert 30 Tagen verbindliche, schrift liche Angebote zur Übernahme aller oder eines Teils der veräusserten Aktien zu machen. Dabei müssen sich die Aktionäre bedingungslos verpflichten, die zu übernehmenden Ak tien zu einem zwischen dem Verwaltungsrat und dem Veräusserer vereinbarten Preis oder in strittigen Fällen zum wirklichen Wert zu erwerben. Die Aktionäre haben den Kaufpreis gemäss voraussichtlichem wirklichen Wert auf Begehren des Verwaltungsrates zu Guns ten der Gesellschaft sicherzustellen.
-
Werden von den Aktionären für alle veräusserten Aktien Angebote eingereicht, ist der Verwaltungsrat verpflichtet, die Aktien auf Rechnung der offerierenden Aktionäre zu er werben und den Aktionären zum bezahlten Kaufpreis weiter zu veräussern. Übersteigen die Angebote die Anzahl der veräusserten Aktien, so nimmt der Verwaltungsrat eine ge kürzte Zuteilung im Verhältnis des bisherigen Aktienbesitzes der offerierenden Aktionäre vor.
-
Werden von den Aktionären nicht für alle oder für keine der veräusserten Aktien Angebote eingereicht, kann der Verwaltungsrat frei entscheiden, ob er die (restlichen) Aktien auf Rechnung der Gesellschaft oder auf Rechnung Dritter übernehmen will, oder ob er die Zustimmung zur Übertragung erteilen will.
-
Gehen von den Aktionären innert 30 Tagen genügend Angebote zur Übernahme aller ver äusserten Aktien ein oder übernimmt die Gesellschaft die (restlichen) Aktien für eigene oder fremde Rechnung, so teilt der Verwaltungsrat dem Veräusserer unverzüglich, spä testens innert drei Monaten seit der Einreichung des Gesuches um Eintragung ins Aktien buch mit, dass er die Zustimmung zur Aktienübertragung verweigere und unterbreitet ihm das Übernahmeangebot der Gesellschaft.
-
Können sich der Verwaltungsrat und der Veräusserer über den Preis der Aktien nicht ei nigen, so hat der Verwaltungsrat den wirklichen Wert im Zeitpunkt des Eintragungsgesu ches durch den Richter bestimmen zu lassen.
Die Kosten der Bestimmung des wirklichen Wertes trägt die Gesellschaft; vorbehalten bleibt eine abweichende Kostenregelung durch den Richter.
Lehnt der Veräusserer das Übernahmeangebot nicht innert eines Monates nach Kenntnis des wirklichen Wertes ab, so gilt es als angenommen.
Artikel 7: Anwendung der Escape-clause
B. Bei besonderen Erwerbsarten
Sind Aktien durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht, Zwangsvollstreckung oder Fusion erworben worden, so kann der Verwaltungsrat die Zustimmung zur Übertragung nur ablehnen, wenn er dem Erwerber die Übernahme der Aktien durch die Gesellschaft auf eigene Rechnung oder auf Rechnung anderer Aktionäre oder Dritter zum wirklichen Wert im Zeitpunkt des Eintragungsgesuchs anbietet. Will der Verwaltungsrat ablehnen, so hat er wie folgt vorzugehen:
Der Verwaltungsrat teilt dem Erwerber unverzüglich, spätestens innert drei Monaten seit der Einreichung des Gesuches um Eintragung ins Aktienbuch mit, dass er die Zustimmung zum Aktienübergang verweigere und unterbreitet ihm das Übernahmeangebot der Gesellschaft. Der Erwerber wie auch der Verwaltungsrat können verlangen, dass der Richter am Sitz der Gesellschaft den wirklichen Wert bestimmt. Die Kosten der Bewertung trägt die Gesellschaft.
Lehnt der Verwaltungsrat das Gesuch um Zustimmung (Eintragungsgesuch) innert drei Monaten nach Erhalt nicht oder zu Unrecht ab, so gilt die Zustimmung als erteilt. Lehnt der Erwerber das Übernahmeangebot nicht innert eines Monates nach Kenntnis des wirklichen Wertes ab, so gilt es als angenommen.
Artikel 8: Bezugsrecht
Bei Ausgabe neuer Aktien hat jeder Aktionär ein Bezugsrecht nach Massgabe seines bisherigen Aktienbesitzes. Die Generalversammlung kann jedoch das Bezugsrecht aus wichtigen Gründen ausschliessen, insbesondere um die Übernahme von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen sowie die Beteiligung von Arbeitnehmern an der Gesellschaft zu ermöglichen.
Veräussert der Verwaltungsrat Aktien aus dem eigenen Bestand der Gesellschaft an einen Aktionär oder einen Dritten, so steht den Aktionären ein Bezugsrecht zu. In diesem Fall ist das Verfahren gemäss Art. 7 hiervor sinngemäss anzuwenden. Das Bezugsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Verwaltungsrat die Aktien aus einem wichtigen Grund gemäss Art. 5 hiervor veräussert.
.
III Aktienbuch, Verzeichnis der wirtschaftlich Berechtigten und Meldepflichten
Artikel 9: Aktienbuch
Der Verwaltungsrat führt über die Namenaktien ein Aktienbuch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden. Das Aktienbuch ist so zu führen, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann. Der Verwaltungsrat kann diese Aufgabe delegieren.
Der veräussernde Aktionär oder der Erwerber haben jede Übertragung von Aktien dem Verwaltungsrat zur Eintragung ins Aktienbuch anzumelden.
Die Gesellschaft anerkennt nur die im Aktienbuch eingetragenen Personen als Aktionäre bzw. Nutzniesser. Alle Rechte (Mitgliedschafts- und Vermögensrechte) aus den Namenaktien können gegenüber der Gesellschaft nur von den eingetragenen Personen geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsrat kann nach Anhörung des Betroffenen Eintragungen im Aktienbuch streichen, wenn diese durch falsche Angaben des Erwerbers zustande gekommen sind. Dieser muss über die Streichung sofort informiert werden.
Der Verwaltungsrat muss die Belege, die einer Eintragung zugrunde liegen, während zehn Jahren nach der Streichung des Eigentümers oder Nutzniessers aus dem Aktienbuch aufbewahren.
Artikel 10: Meldepflicht des Aktionärs
Wer allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten Aktien der Gesellschaft erwirbt und dadurch den Grenzwert von 25 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen erreicht oder überschreitet, muss der Gesellschaft innert Monatsfrist den Vor- und den Nachnamen und die Adresse der natürlichen Person melden, für die er letztendlich handelt (wirtschaftlich berechtigte Person). Diese Meldung muss auch erfolgen, wenn der Erwerber selber die wirtschaftlich berechtigte Person ist.
Der Aktionär muss der Gesellschaft jede Änderung des Vor- oder des Nachnamens oder der Adresse der wirtschaftlich berechtigten Person melden.
Solange der Aktionär seinen Meldepflichten nicht nachgekommen ist, ruhen die Mitgliedschaftsrechte, die mit den Aktien verbunden sind, deren Erwerb gemeldet werden muss. Die Vermögensrechte, die mit solchen Aktien verbunden sind, kann der Aktionär erst geltend machen, wenn er seinen Meldepflichten nachgekommen ist. Kommt der Aktionär seinen Meldepflichten nicht innert eines Monates nach dem Erwerb der Aktien nach, so sind die Vermögensrechte verwirkt. Holt er die Meldung zu einem späteren Zeitpunkt nach, so kann er die ab diesem Zeitpunkt entstehenden Vermögensrechte geltend machen. Der Verwaltungsrat stellt sicher, dass keine Aktionäre unter Verletzung der Meldepflichten ihre Rechte ausüben.
Artikel 11: Verzeichnis der wirtschaftlich berechtigten Personen
Der Verwaltungsrat führt ein Verzeichnis über die der Gesellschaft gemeldeten wirtschaftlich berechtigten Personen. Dieses Verzeichnis enthält den Vor- und den Nachnamen sowie die Adresse der wirtschaftlich berechtigten Personen. Das Verzeichnis muss so geführt werden, dass in der Schweiz jederzeit darauf zugegriffen werden kann.
Der Verwaltungsrat muss die Belege, die einer Meldung nach Artikel 10 zugrunde liegen, während zehn Jahren nach der Streichung der wirtschaftlich berechtigten Person aus dem Verzeichnis aufbewahren.
IV. Organe der Gesellschaft
Artikel 12: Organe
Die Organe der Gesellschaft sind:
-
Die Generalversammlung;
-
der Verwaltungsrat;
-
die Revisionsstelle, sofern eine bestellt wird (vgl. Art. 26 hiernach).
Artikel 13: Generalversammlung
Oberstes Organ der Gesellschaft ist die Generalversammlung.
Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von sechs Monaten nach Schluss des Geschäftsjahres statt. Ausserordentliche Versammlungen werden nach Bedürfnis einberufen.
Das Einberufungsrecht steht dem Verwaltungsrat, der allfälligen Revisionsstelle und den Liquidatoren zu. Die Einberufung kann auch von einem oder mehreren Aktionären, die zusammen mindestens zehn Prozent des Aktienkapitals vertreten, schriftlich verlangt werden, unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Anträge. In diesem Fall hat der Verwaltungsrat die Generalversammlung innert angemessener Frist, in der Regel innert zwei Monaten, einzuberufen.
Artikel 14: Einberufung
Die Generalversammlung wird durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die allfällige Revisionsstelle, einberufen unter gleichzeitiger Bekanntmachung der Verhandlungsgegenstände und, im Wortlaut, der Anträge des Verwaltungsrates sowie der Anträge von Aktionären, die die Einberufung der Generalversammlung verlangt haben.
Die Einladung an die Aktionäre erfolgt mindestens 20 Tage vor der Versammlung schriftlich an die im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre. Die Einladungen zur ordentlichen Generalversammlung haben den Hinweis zu enthalten, dass der Geschäftsbericht und sofern eine Revisionsstelle bestellt ist der Revisionsbericht am Sitz der Gesellschaft den Aktionären während der Einberufungsfrist zur Einsicht aufliegen und dass jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich eine Kopie dieser Unterlagen zugestellt wird.
Über Verhandlungsgegenstände, die nicht in der Einladung angekündigt worden sind, können keine Beschlüsse gefasst werden, ausser über Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung, auf Durchführung einer Sonderprüfung und auf Wahl einer Revisionsstelle infolge eines Begehrens eines Aktionärs.
Artikel 15: Universalversammlung
Die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien können, falls kein Widerspruch erhoben wird, eine Generalversammlung ohne Einhaltung der für die Einberufung vorgeschriebenen Formvorschriften abhalten. Solange die Eigentümer oder Vertreter sämtlicher Aktien anwesend sind, kann über alle in den Geschäftskreis der Generalversammlung fallenden Gegenstände gültig verhandelt und Beschluss gefasst werden.
Artikel 16: Stimmrecht, Vertretung
Jede Aktie gibt Anrecht auf eine Stimme.
Ein Aktionär kann sich gestützt auf eine schriftliche Vollmacht durch einen anderen Aktionär oder einen Dritten vertreten lassen. Vorbehalten bleibt die gesetzliche Vertretung.
Artikel 17: Konstituierung, Protokoll
Die Generalversammlung findet am Sitz der Gesellschaft statt. Der Verwaltungsrat ist jedoch befugt, einen anderen Versammlungsort zu bestimmen.
Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident oder, bei dessen Verhinderung, ein von der Generalversammlung gewählter Tagespräsident. Der Vorsitzende bezeichnet die erforderlichen Stimmenzähler und den Protokollführer.
Das Protokoll hat folgendes festzuhalten:
-
Anzahl, Art, Nennwert und Kategorie der Aktien, die von den Aktionären, von den Organen, von unabhängigen Stimmrechtsvertretern und von Depotvertretern vertreten werden;
-
die Beschlüsse und die Wahlergebnisse;
-
die Begehren um Auskunft und die darauf erteilten Antworten;
-
die von den Aktionären zu Protokoll gegebenen Erklärungen.
Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
Artikel 18: Beschlussfassung
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen, soweit nicht eine zwingende Bestimmung des Gesetzes oder diese Statuten etwas anderes bestimmen, mit der absoluten Mehrheit der vertretenen Aktienstimmen. Wird bei Wahlen ein zweiter Wahl gang erforderlich, entscheidet das relative Mehr und bei Stimmengleichheit das Los.
Abstimmungen und Wahlen finden offen statt, sofern die Generalversammlung nicht etwas anderes beschliesst.
Folgende, öffentlich zu beurkundende Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen zu ihrer Gültigkeit mindestens 2/3 der vertretenen Stimmen und die absolute Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte:
-
Die Änderung des Gesellschaftszweckes;
-
die Einführung von Stimmrechtsaktien;
-
die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien;
-
eine genehmigte oder eine bedingte Kapitalerhöhung;
-
die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlage oder zwecks Sachübernahme und die Gewährung von besonderen Vorteilen;
-
die Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechtes;
-
die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft;
-
die Auflösung der Gesellschaft.
Artikel 19: Befugnisse
Der Generalversammlung stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu:
-
Festsetzung und Änderung der Statuten;
-
Wahl und Abberufung des Präsidenten und der Mitglieder des Verwaltungsrates;
-
Wahl und Abberufung der allfälligen Revisionsstelle;
-
Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung, sofern diese erstellt werden müssen (Art. 961c OR und Art. 963 OR);
-
Genehmigung der Jahresrechnung sowie Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme;
-
Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrates;
-
Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.
Sofern eine ordentliche oder eine eingeschränkte Revision durchzuführen ist, darf die Generalversammlung die Jahresrechnung nur dann genehmigen und über die Verwendung des Bilanzgewinns beschliessen, wenn der Revisionsbericht vorliegt.
Wird eine ordentliche Revision durchgeführt, so muss die Revisionsstelle an der Generalversammlung anwesend sein. Auf die Anwesenheit der Revisionsstelle kann die Generalversammlung durch einstimmigen Beschluss verzichten.
Artikel 20: Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat besteht aus einem oder mehreren Mitgliedern, welche von der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt werden und wiederwählbar sind.
Die Amtsdauer endigt mit dem Tage der jeweiligen ordentlichen Generalversammlung. Werden während einer Amtsdauer Ergänzungswahlen getroffen, so vollenden die Neugewählten die laufende Amtsperiode. Ist an der Gesellschaft eine juristische Person oder eine Personengesellschaft beteiligt, so ist sie als solche nicht als Mitglied des Verwaltungsrates wählbar; dagegen können ihre Vertreter gewählt werden.
Artikel 21: Konstituierung
Der Präsident des Verwaltungsrates wird durch die Generalversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst. Als Sekretär kann auch eine Person bezeichnet werden, die nicht dem Verwaltungsrat angehört.
Artikel 22: Organisation
Die Sitzungsordnung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Verwaltungsrates legt dieser im Organisationsreglement oder in anderer geeigneter Form fest.
Der Vorsitzende hat den Stichentscheid.
Artikel 23: Befugnisse
Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben:
-
Die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen;
-
die Festlegung der Organisation;
-
die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist;
-
die Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung und Vertretung betrauten Personen;
-
die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen:
-
die Erstellung des Geschäftsberichtes sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse;
-
die Benachrichtigung des Richters im Falle der Überschuldung.
Der Verwaltungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er hat für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder zu sorgen.
Im Übrigen ist der Verwaltungsrat befugt, über alle Angelegenheiten Beschluss zu fassen, die nicht nach Gesetz oder Statuten der Generalversammlung zugeteilt sind.
Artikel 24: Geschäftsführung
Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, die Geschäftsführung ganz oder zum Teil an einzelne Mitglieder oder an Dritte zu übertragen. Er hat in diesem Fall ein Organisationsreglement zu erlassen, in welchem zumindest die mit der Geschäftsführung betrauten Stellen, die Aufgaben und Kompetenzen dieser Stellen und die Berichterstattung an den Verwaltungsrat geregelt sind.
Artikel 25: Vertretung
Der Verwaltungsrat bestimmt die zur Vertretung der Gesellschaft befugten Personen und die Art ihrer Zeichnung.
Artikel 26: Revisionsstelle
Sofern eine ordentliche oder eine eingeschränkte Revision durchzuführen ist, wählt die Generalversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr eine Revisionsstelle.
Mit Zustimmung aller Aktionäre kann auf die eingeschränkte Revision verzichtet werden, wenn die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat. Ein solcher Verzicht gilt auch für die nachfolgenden Jahre.
Jeder Aktionär hat jedoch das Recht, spätestens zehn Tage vor der Generalversammlung eine eingeschränkte Revision zu verlangen. Die Generalversammlung muss diesfalls eine Revisionsstelle wählen.
V. Buchführung, Geschäftsbericht, Gewinnverwendung und Reserven
Artikel 27: Gesetzliche Grundlage
Für die Buchführung sind die Art. 957 ff. OR, für den Geschäftsbericht die Art. 663bbis ff. OR , für die Gewinnverwendung und die Reserven die Art. 671 ff. OR anwendbar.
Artikel 28: Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr wird vom Verwaltungsrat festgelegt.
Artikel 29: Verwendung des Reingewinns
Vom Jahresgewinn sind zunächst fünf Prozent der allgemeinen Reserve zuzuweisen, bis diese die Höhe von 20 Prozent des einbezahlten Aktienkapitals erreicht hat. Diese Reserve ist gemäss Art. 671 Abs. 3 OR zu verwenden.
Der verbleibende Jahresgewinn wird in die Neu- und Weiterentwicklung von Projekten zur Förderung der Region investiert. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Art. 671 bis 677 OR.
Die Generalversammlung kann neben den gesetzlichen Reserven die Anlegung freier Reserven beschliessen. Über solche Reserven kann die Generalversammlung verfügen.
VI. Beendigung
Artikel 30: Auflösung und Liquidation
Die Generalversammlung kann jederzeit die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft nach Massgabe der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften beschliessen.
Die Liquidation wird durch den Verwaltungsrat durchgeführt, sofern sie nicht durch Beschluss der Generalversammlung anderen Personen übertragen wird.
Die Liquidation erfolgt nach den Vorschriften der Art. 742 ff. OR. Die Liquidatoren sind ins besondere befugt, Aktiven (inkl. Grundstücke) freihändig zu verkaufen.
Nach erfolgter Tilgung der Schulden wird das Vermögen unter die Aktionäre nach Massgabe der einbezahlten Beträge verteilt.
VII. Bekanntmachungen und Mitteilungen
Artikel 31: Bekanntmachungen
Einziges Publikationsorgan der Gesellschaft ist das «Schweizerische Handelsamtsblatt». Der Verwaltungsrat ist ermächtigt, weitere Publikationsorgane zu bezeichnen.
Artikel 32: Mitteilungen an die Aktionäre
Mitteilungen der Gesellschaft sind den im Aktienbuch eingetragenen Aktionären schriftlich oder mit elektronischer Post zuzustellen. Vorbehalten bleibt Art. 14 Abs. 2 hiervor.
* * * * *
Die vorliegenden Statuten sind anlässlich der Verwaltungsratssitzung vom 18. Dezember 2018 festgesetzt worden und ersetzen diejenigen vom 23. Februar 2018.
Die Gründer:
Bank Gantrisch Genossenschaft